A l l g e m e i n e M i e t b e d i n g u n g e n
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Mietvertrages sind bewegliche Gebrauchsgegenstände. Die Vermieterin schuldet nicht die Neuwertigkeit derselben, gewährleistet jedoch die volle Funktionstauglichkeit
entsprechend den Gerätevorgaben des Herstellers zum Zeitpunkt der Übergabe. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Übergabe von der Ordnungsgemäßheit und Funktionsfähigkeit des
Mietgegenstandes zu überzeugen. Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag bestätigt er den Erhalt des Mietgegenstandes in funktionsfähigem und sauberem Zustand. Er ist verpflichtet, den
Mietgegenstand im gleichen Zustand zurückzugeben.
§ 2 Mietzins
Die Höhe des Mietzinses bemisst sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Tagen der Nutzungsüberlassung. Die Tage der Überlassung und Rückgabe der Mietsache werden dabei als volle
Tage gerechnet. Ist ein Mietzins ausdrücklich nicht vereinbart, so gilt der Mietzins als vereinbart, der sich nach den Mietpreislisten der Vermieterin, die in deren Geschäftsräumen aushängen/
aufliegen, ergibt. Ist der Mietgegenstand dort nicht ausdrücklich aufgeführt, so ist der Mietpreis für den am ehesten vergleichbaren Mietgegenstand verbindlich. Ansonsten ist die Vermieterin
berechtigt, einen nach den ortsüblichen Gegebenheiten angemessenen Mietzins zu verlangen. Dieser kann einseitig von der Vermieterin bestimmt werden. Der Mieter ist jedoch berechtigt, die Orts-
und Branchenüblichkeit dieses Mietzinses gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Mietzins für eine fest vereinbarte Miete ist vom Mieter im voraus zu bezahlen. Ansonsten ist die Vermieterin
berechtigt, in angemessener Höhe Vorauszahlung vor Übergabe des Mietgegenstandes zu verlangen.
§ 3 Kaution
Daneben ist die Vermieterin berechtigt, vom Mieter die Stellung einer Kaution zu verlangen, deren Höhe begrenzt ist auf maximal den Wert des Mietgegenstandes. Diese Kaution wird nicht verzinst
und kann auf den Geschäftskonten der Vermieterin verwaltet werden. Die Kaution dient als Sicherheit für sämtliche Ansprüche der Vermieterin, welche sich aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ergeben. Sind solche Ansprüche der Vermieterin gegeben, so ist diese jeder Zeit berechtigt, die geleistete Kaution zu deren Deckung zu verwenden. Die Vermieterin ist hierzu aber nicht
verpflichtet und kann unbeschadet der Kaution, solange diese nicht zur Rückzahlung fällig ist, ihre Ansprüche geltend machen und zusätzlich auf dem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der
Kaution bestehen. Die Kautionsrückzahlung wird erst fällig, wenn die Vermieterin den ordnungsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes sowie das Bestehen etwaiger sonstiger vertraglicher
Ansprüche vollständig überprüfen konnte und feststeht, dass keine weiteren Ansprüche gegen den Mieter bestehen. Bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes ist diese Überprüfung
seitens der Vermieterin innerhalb von 3 Wochen vorzunehmen.
§ 4 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Mietgegenstandes. Sie endet bei einer bestimmt vereinbarten Vertragsdauer mit Ablauf derselben.
Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so endet das Mietverhältnis durch Kündigung. Eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen ist einzuhalten.
Der Kündigung steht es gleich, wenn die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand in den Besitz der Vermieterin zurückgelangt, doch ist auch dann die Mietzahlung bis zum Vertragsende
geschuldet. Erfolgt trotz fest vereinbarter Mietdauer die Rückgabe der Mietsache nicht fristgerecht, so verlängert sich die Mietdauer auf unbestimmte Zeit. Die Verpflichtung des Mieters zur
Weiterzahlung der vereinbarten Miete entfällt in diesem Fall nur, wenn die fehlende Rückgabe des Mietgegenstandes von der Vermieterin zu vertreten ist, ab dem 4.Tag danach.
§ 5 Mietanpassung
Die Vermieterin garantiert die vereinbarte Mietzinshöhe verbindlich für eine Zeitdauer von 2 Monaten nach Vertragsabschluss. Hat die Vermieterin während dieses Zeitraumes die nach ihrer
Mietpreisliste geforderten Mietzinsen erhöht oder tut sie dies nach Ablauf des genannten Zeitraumes, so ist sie berechtigt, durch einseitige Erklärung die für den vorliegenden Vertrag geltende
Miethöhe entsprechend anzupassen. Diese Erhöhung wird mit dem vierten Tag, der auf den Zugang einer entsprechenden Erklärung der Vermieterin folgt, wirksam.
§ 6 Eigentumsrecht und Nutzung
Der Mietgegenstand ist und bleibt Eigentum der Vermieterin auch dann, wenn der Mieter diesen vertragswidrig anderen Personen überlässt oder an vertraglich nicht vereinbarte Orte verbringt. Der
Mieter darf die Mietsache nur für eigene Zwecke und an dem vertraglich genannten Ort benutzen. An einen anderen Ort darf er die Mietsache nur verbringen, wenn er die Vermieterin vorher
informiert und deren Zustimmung eingeholt hat. Der Mieter darf die Mietsache nur entweder selbst benutzen oder durch für ihn tätige, ausreichend fachkundige Personen benutzen lassen. Eine
Überlassung oder Untervermietung an dritte Personen ist nicht zulässig.
§ 7 Gebrauch der Mietsache
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur zu den Zwecken zu benutzen, zu denen sie nach ihrer Beschaffenheit und technischen Geeignetheit üblicherweise gebraucht wird. Nur dieses mit
dem üblichen Gebrauch verbundene Maß an Abnutzung ist durch den Mietzins abgegolten. Beabsichtigt der Mieter, den Mietgegenstand in einer über das normale Maß hinausgehenden
außergewöhnlichen Weise zu nutzen, so hat er vorher die Vermieterin zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Gebrauchsmöglichkeiten und
technischen Eignungen des Mietgegenstandes vorher bei der Vermieterin ausreichend zu informieren und in Zweifelsfällen bei der Vermieterin nachzufragen. Während der Dauer seines Besitzes
hat der Mieter die Mietsache pfleglich und sachgemäß zu behandeln, im erforderlichen Umfange zu warten und sauber zu halten. Hierfür und für im laufenden Betrieb verbrauchte Verschleißteile
trägt der Mieter die Kosten zusätzlich zur Miete.
§ 8 Gewährleistung / Haftung
Die Vermieterin haftet dafür, dass der Mietgegenstand bei Übergabe in ordnungsgemäßem und für den vertraglichen Zweck geeigneten, technisch einwandfreiem Zustand ist. Sie ist vom Mieter in
eben solchen Zustand an die Vermieterin zurückzugeben. Sollte sich während der Mietdauer der Zustand der Mietsache über das normale Maß an Abnutzung hinaus verschlechtern, diese
unbrauchbar oder für den vertraglichen Zweck untauglich werden, so hat der Mieter den entstandenen Schaden der Vermieterin zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn die Mietsache durch Dritte
beschädigt wird. Die Haftung des Mieters ist unabhängig von einem Verschulden, da der Mieter die Mietsache außerhalb des Einflussbereiches der Vermieterin in seinem Besitz hat und seiner
Sphäre für eine ordnungsgemäße und sichere Verwahrung, gegebenenfalls auch Versicherung sorgen muss. Demgemäß haftet der Mieter gegenüber der Vermieterin neben Beschädigung und
vorzeitigem Verschleiß auch für zufälligen Untergang oder Abhandenkommen der Mietsache, auch bei höherer Gewalt. In diesen Fällen hat der Mieter der Vermieterin den Schaden am
Mietgegenstand ebenso wie den Ausfallfolgeschaden verschuldensunabhängig zu erstatten. Die Haftung des Mieters nach den beiden vorstehenden Absätzen ist ausgeschlossen, wenn der
Umstand oder das Ereignis, welche die Haftung begründen, von der Vermieterin zu vertreten sind oder die Mietsache im Zuge des normalen Verschleißes unbrauchbar wird. Der Beweis hierfür
obliegt dem Mieter, da sich der Mietgegenstand im relevanten Zeitpunkt in seiner Sphäre befunden hat. Im letztgenannten Fall kann der Mieter nach seiner Wahl von der Vermieterin verlangen,
dass ihm ein vertragsgemäßer Mietgegenstand ersatzweise zur Verfügung gestellt wird. Schlägt dies fehl oder wird von der Vermieterin abgelehnt, so kann der Mieter von dem Vertrag zurücktreten.
Für den Zeitraum, während dem insoweit dem Mieter eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht möglich ist, schuldet dieser keine Miete.
Darüber hinaus und generell sind Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin ausgeschlossen, soweit diese nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen, bei sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen. Ansonsten haftet die Vermieterin jedoch nicht für
Schäden aller Art, welche mittelbar oder unmittelbar dem Mieter oder dritten Personen durch die Mietsache oder deren Benutzung entstehen, solange diese in der ausschließlichen Sphäre des
Mieters sich befindet. Die Haftung hierfür obliegt während des Zeitraumes, in welchem die Vermieterin nicht im Besitz der Mietsache ist, dem Mieter, welcher die Vermieterin gegebenenfalls von
Ansprüchen Dritter freizustellen hat.
§ 9 Aufrechnung
Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen vertraglichen Forderungen der Vermieterin nur aufrechnen mit einer Gegenforderung oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietgegenstand selbst wird ausgeschlossen.
§ 10 Mietminderung
Der Mieter ist zur Minderung des Mietzinses, sei es teilweise oder ganz, nur dann berechtigt, wenn er seine Absicht und die hierfür gegebene Begründung der Vermieterin vorher schriftlich mitgeteilt
hat. Ebenso wie bei der Kündigung, welche ebenfalls schriftlich erfolgen muss, kommt es für die Wirksamkeit der Erklärung auf das Datum des Zuganges bei der Vermieterin an.
§ 11 Vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses
Die Vermieterin kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter die Bestimmungen dieses Vertrages gravierend verletzt, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung oder nicht
vertragsgemäßer Nutzung der Mietsache, Überlassung an Dritte oder Entfernung der Mietsache vom vereinbarten Benutzungsort ohne Zustimmung der Vermieterin. In diesem Fall, wie auch wenn
der Mieter die Mietsache vor Vertragsablauf aus Gründen zurückgibt, welche die Vermieterin nicht zu vertreten hat, haftet der Mieter auf den Mietzins bis zum Datum des ordnungsgemäßen
Vertragsablaufes, sofern nicht die Vermieterin den Mietgegenstand in dieser Zeit anderweitig vermieten kann. In diesen Fällen hat der Mieter der Vermieterin zusätzlich Schadensersatz zu leisten
für den Tätigkeitsaufwand zu den üblichen Geschäftssätzen der Klägerin sowie für zusätzlich anfallende Kosten.
§ 12 Rückgabe der Mietsache
Die Rückgabe der Mietsache ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, ebenso wie die Abholung derselben am Geschäftssitz der Vermieterin zu deren üblichen Bürozeiten geschuldet. Sie stellt also
eine Bringschuld des Mieters da. Die Rückgabe der Mietsache hat in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erfolgen. Ist ein solcher nicht gegeben, so ist die Vermieterin berechtigt, ohne
dass es einer Aufforderung oder Fristsetzung gegenüber dem Mieter bedarf, Säuberung und Reparatur, letzteres soweit vertraglich geschuldet, auf Kosten des Mieters vorzunehmen. Erfolgt die
Rückgabe der Mietsache nicht vertragsgemäß bei Beendigung des Mietverhältnisses, so ist die Vermieterin berechtigt, auch ohne Zustimmung des Mieters den Mietgegenstand wieder in Besitz zu
nehmen. Sie kann zu diesem Zweck ohne vorherige Ankündigung die Abholung des Mietgegenstandes beim Mieter vornehmen, der die hier für anfallenden üblichen Kosten (Zeitaufwand,
Fahrtkosten etc.) zu tragen hat. Zu diesem Zweck ermächtigt der Mieter die Vermieterin bereits jetzt unwiderruflich, alle zur Rückholung des Mietgegenstandes erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, insbesondere auch seine Geschäftsräume zu betreten, notfalls auch in seiner Abwesenheit und sich mit fachkundiger Hilfe zwangsweise Zugang zu denselben zu verschaffen.
Alternativ oder nach dem Fehlschlagen eines Abholungsversuches kann die Vermieterin den Mieter schriftlich unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung auffordern, die
Mietsache zurückzugeben, verbunden mit der Erklärung, dass nach Fristablauf die Rücknahme verweigert und stattdessen Schadensersatz verlangt wird. Hat der Mieter die Mietsache innerhalb der
gesetzten Nachfrist nicht zurückgegeben, so kann die Vermieterin durch weitere schriftliche Erklärung die Rücknahme der Mietsache ablehnen und Schadensersatz in Höhe des Netto-
Verkaufswertes der Mietsache fordern. In diesem Falle schuldet der Mieter Fortzahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt des Zuganges dieser Erklärung, darüber hinaus Schadensersatz in
Höhe des Netto-Verkaufswertes, den der Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter hatte. Darüber hinaus schuldet der Mieter die Erstattung der Kosten, welche für den
zusätzlichen Tätigkeitsaufwand sowie Kosten der Vermieterin in diesem Zusammenhange angefallen sind, des weiteren die Fortzahlung der Miete als Nutzungsentschädigung für den erforderlichen
Zeitraum der Ersatzbeschaffung. In gleicher Weise schuldet der Mieter Schadensersatz, falls er der Vermieterin bei Untergang oder irreparabler Beschädigung der Mietsache haftet, ab dem
Zeitpunkt, in dem entsprechende schriftliche Mitteilung der Vermieterin zugeht. Auch in diesem Falle schuldet der Mieter also Netto-Wertersatz, Erstattung von Kosten und Tätigkeitsaufwand sowie
Nutzungsausfallentschädigung in der Höhe der vereinbarten Miete für einen angemessenen Ersatzbeschaffungszeitraum.
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder Lücken aufweisen, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die etwa
unwirksame oder lückenhafte Bestimmung ist in diesem Falle zwar eine solche zu ersetzen /ergänzen, welche wirtschaftlich und nach Sinn und Zweck des Vertrages dem gewünschten Ergebnis
am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden, mit denen das Schriftformerfordernis abbedungen wird. Dasselbe gilt für Vertragsänderungen.
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbaren die Parteien den Sitz der Vermieterin.